Heilvorkommen (Heilquellen/Heilpeloide) - Nutzungsbewilligung

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Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.    

Gutachten eines (privaten) Sachverständigen über die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung des Heilvorkommens (nicht älter als 3 Monate). 

Kosten

1. Gebühren
Antrag: € 14,30 (je Beilage: € 3,90) 
Nutzungsbewilligung: € 246,-

2. Entgelt für (private) Sachverständigengutachten 

§ 6 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 

Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des natürlichen Vorkommens einzuleiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde die erforderlichen Gutachten der Amtssachverständigen (Fachbereiche: Umwelthygiene und Geohydrologie) eingeholt und erforderlichenfalls Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständigen durchgeführt. Anschließend erhält der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind.  

Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Anerkennung als Heilvorkommen vorliegt,

2. die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquelle oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird sowie

3. bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Nutzung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist und ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. 

Fachliche Auskünfte:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelthygiene
E-Mail: post.gs2@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12912
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
E-Mail: post.bd1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-14523
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



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Letzte Änderung dieser Seite: 18.10.2023
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