Heilvorkommen (Heilquellen/Heilpeloide) - Anerkennung

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Die Anerkennung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.

  1. Vollanalyse im Sinne des Anhanges III, IV oder VI des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
  2. Gutachten eines (privaten) Sachverständigen, als Nachweis, dass das (natürliche) Vorkommen aufgrund seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt. Dieses Gutachten hat unter anderem auch Angaben über Indikationen/Kontraindikationen zu beinhalten. Weiters hat dieses Gutachten Angaben darüber zu treffen, ob die natürliche Zusammensetzung vor der Anwendung verändert werden soll.    

1. Gebühren:
Antrag: € 14,30 
je Beilage: € 3,90
Anerkennung: € 579,00

2. Entgelt für Analysen und (private) Sachverständigengutachten
3. Kosten für die Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung"

§ 2 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978    

Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des natürlichen Vorkommens einzuleiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde die erforderlichen Gutachten der Amtssachverständigen (Fachbereiche: Umwelthygiene und Geohydrologie) eingeholt und erforderlichenfalls Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständigen durchgeführt.

Weiters ist ein Gutachten des Landessanitätsrates für NÖ einzuholen. Anschließend erhält der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind. Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für NÖ kundzumachen und in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung" zu verlautbaren. 

Ein natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

  1. dass es eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,
  2. dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind und
  3. dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt. 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-13419; Fax: 02742/9005-12785
3100 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B

Bearbeiter:
Mag. Werner Schweiger  Tel.: 02742/9005-15708

Fachliche Auskünfte:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelthygiene
E-Mail: post.gs2@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12912
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
E-Mail: post.bd1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-14523
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1   

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-13419; Fax: 02742/9005-12785
3100 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht

E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-13419; Fax: 02742/9005-12785
3100 St.Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B



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Letzte Änderung dieser Seite: 18.10.2023
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