Staatlich geprüfter Bergführer bzw. Bergführerin/ Diplombergführer bzw. Diplombergführerin –Zulassung zur Ausbildung; Antrag
Die Ausbildung zum staatlich geprüften Bergführer bzw. zur staatlich geprüften Bergführerin sowie zum Diplombergführer bzw. Diplombergführerin ist gesetzlich reglementiert. Die gesetzliche Grundlage zur Ausbildung ist in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, StF: BGBl. II Nr. 351/2011,
verankert.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung muss je nach Landesgesetz bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um die Autorisierung zum staatlich geprüften Berg- und Schiführer angesucht werden.
Diese finden Sie auf https://www.bergfuehrer.at/ausbildung/berg-und-skifuehrer/
Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist rechtzeitig zu stellen.
Beachten Sie den bei der zuständigen Stelle angeführten Einsendeschluss.
Pro Teil der Eignungsprüfung ist eine pauschale Aufwandsentschädigung zu entrichten, unabhängig davon, ob Teilprüfungen angerechnet werden.
Für die Ausbildung zum Berg- und Schiführer bzw. zur Berg- und Schiführerin fallen Kosten an, welche alle Kursunterlagen, Versicherung, Ausbilderkosten, usw. enthalten – die Teilnehmer müssen nur noch für Anreise, Unterkunft/Verpflegung und die benötigte Ausrüstung selbst aufkommen.
Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt beim Verband der Österreichische Berg- und Skiführer und ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sportmedizinisches Bestätigung über den Gesundheits- und Konditionszustand des Bewerbers bzw. der Bewerberin (nicht älter als 6 Monate)
Die Eignungsprüfung besteht aus zwei Teilen (Winter und Sommer); diese müssen innerhalb eines Kalenderjahres in der Reihenfolge Winter / Sommer absolviert werden. Pro Prüfungsteil ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten.
Im Winter jeden Jahres (Ende Jänner/Anfang Februar) findet die Eignungsprüfung im Bereich Skifahren mit Aufstieg und Abfahrt, anschließend die Prüfungen Steileis und Eis leicht statt (insgesamt 3 Tage).
Wer den ersten Teil positiv absolviert hat, kann im Mai/Juni zur Eignungsprüfung im Felsbereich (Sportklettern, Alpin- bzw. Clean-Klettern und Fels leicht) antreten (2 Tage).
Nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung und Besprechung des Tourenberichtes kann mit dem 56-tägigen, ersten Ausbildungsteil begonnen werden. Dieser beinhaltet:
Theoriekurs I: 3 Tage
Sportklettern: 8 Tage
Skitechnik I: 4 Tage
Skitouren: 8 Tage
Skihochtouren: 9 Tage
Felsklettern I: 10 Tage
Eisfallklettern: 8 Tage
Skitechnik II: 5 Tage
Die Kurse müssen, nachdem sie inhaltlich aufeinander aufbauen, in der oben angegebenen Reihenfolge, binnen zwei Jahren, positiv absolviert werden.
Anschließend kann man zur staatlichen Berg- und Schiführerausbildung bzw. Berg- und Schiführerinnenausbildung an der BSPA Innsbruck antreten, welche mit dem Aspiranten- und Aspirantinnenprüfungskurs beginnt und dann insgesamt 40 Ausbildungstage beinhaltet.
Die Ausbildung umfasst die ganze Palette des alpinen Bergsteigens in Theorie und Praxis. Als Zusatzqualifikation kann die Befugnis zum IVBV Canyoning-Führer erworben werden.
Zudem müssen zwischen dem Anwärterprüfungskurs und dem Abschluss der Ausbildung mind. 21 Führungs-Praxistage nachgewiesen werden.
1. Teil: Für die Anmeldung, die 8 themenspezifischen Lehrgänge und den Anwärterprüfungskurs: VÖBS (bergfuehrer.at)
2. Teil: Nach positivem Abschluss des 1. Teils, für die staatliche Berg- und Schiführer- bzw. Schiführerinnenausbildung: Bundessportakademie Innsbruck
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
26.04.2024
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