Diplomanerkennung bei Schischulbetriebsbewilligung, Landesschilehrer- bzw. Landesschilehrerinnenbefugnis und Bergführer- bzw. Bergführerinnenbefugnis - Antrag

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Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person (mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit der Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder mit der Schweizer Eidgenossenschaft, mit der Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG
oder eines Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG) im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Schischulbetriebsbewilligung, Erteilung einer Landesschilehrer- bzw. Landesschilehrerinnenbefugnis oder der Erteilung einer Bergführer- bzw. Bergführerinnenbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen
aussprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach österreichischen Erfordernissen gleichwertig ist.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei hinsichtlich des Anpassungslehrganges
den Ort, den Inhalt, die Bewertung und hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, festlegen. Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleiches zwischen der Ausbildung gem. österreichischen Erfordernissen und der bisherigen Ausbildung des
Antragstellers festzulegen.

Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges und der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.

Formloser Antrag inkl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen (Antrag plus Staatsbürgerschaftsnachweis) bestätigen; gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.  

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.

Für den Antrag zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation bzw. zur Vorschreibung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung:

  • Verwaltungsabgabe
    gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, StF: LGBl. 3800/1-0 sowie gemäß NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2024, StF: LGBl. Nr. 61/2023 in den jeweils geltenden Fassungen.
  • Gebühren
    Gebührengesetz 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 (WV) in der jeweils geltenden Fassung

Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

a) Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit:

  • wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR- Mitgliedstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft vorlegt, die der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen
  • die antragstellende Person muss ihren Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen
  • bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen kann die Bezirksverwaltungsbehörde von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

b) Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer
Eignungsprüfung:

  • wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß österreichischen Erfordernissen unterscheiden
  • der Beruf des Schischulbetreibers bzw. der Schischulbetreiberin, des Landesschilehrers bzw. der Landesschilehrerin oder des Bergführers bzw. der Bergführerin im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat (Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach österreichischem Recht geforderten Ausbildung aufweist)
  • die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse können die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede nicht ganz oder nur teilweise ausgleichen.

Bezirksverwaltungsbehörde der beantragten Standortgemeinde(n) oder der Wohnsitzgemeinde.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.



Mit folgendem Link können Sie der Europäischen Kommission Binnenmarkthindernisse melden.



Letzte Änderung dieser Seite: 17.5.2024
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