Das wasserrechtliche Erlöschensverfahren
Die Wasserrechtsbehörde hat in einem gewässerpolizeilichen Verfahren zu überprüfen, ob das Erlöschen des Rechts gewisse Maßnahmen notwendig macht, um eine Beeinträchtigung
- der Anrainer der nun ja nicht mehr gewarteten Anlage (mit dem Erlöschen des Rechts fällt die Verpflichtung des Wasserberechtigten zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage weg) oder
- des öffentlichen Interesses
zu verhindern.
Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
Sind letztmalige Vorkehrungen notwendig, so wird der bisherige Wasserberechtigte zur Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden angemessenen Frist verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der Behörde zu überprüfen.
Erloschene Wasserrechte sind im Wasserbuch zu kennzeichnen. Die Urkunden sind noch 10 Jahre aufzubewahren.
Mit dem Erlöschen fallen alle Rechte und Pflichten des Wasserberechtigten aus dem Titel des Wasserbenutzungsrechts weg.
Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
- durch Verzicht des Berechtigten;
- durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren in bestimmten Fällen;
- durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten
- durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten
- durch dauernde Einschränkung oder Untersagung der Behörde in einem eigenen Verfahren;
- durch Zurücknahme;
- durch Entziehung;
- durch Enteignung;
- durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten Frist;
- durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren
- durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage in bestimmten Fällen.
Verfahren
Beim Bekanntwerden eines solchen Falls ist die Behörde verpflichtet, ein Erlöschensverfahren zur Prüfung des Sachverhalts einzuleiten. Sie hat die notwendigen Verfahrensschritte zu setzen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind
Das Verfahren kann je nach Komplexität des geforderten Nachweises unterschiedlich geführt werden, sodass eine Einteilung in ein fixes Schema schwer möglich und auch durch das Gesetz nicht vorgegeben ist.
Das Verfahren endet in den meisten Fällen durch Erlassung eines Bescheids, in dem das Erlöschen festgestellt wird und allenfalls letztmalige Vorkehrungen festgelegt werden. Sind letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben worden, so hat die Behörde deren Erfüllung im Überprüfungsverfahren festzustellen.
Ihr Kontakt zum Thema Wasserrecht
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
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