Bekämpfungsverfahren
Hier finden Sie besondere Bekämpfungsverfahren bestimmter Tierseuchen.
Rauschbrand der Rinder
Da das Vorkommen des Rauschbrand-Erregers der Rinder an bestimmte Regionen gebunden ist, wurden in einer Vorschrift der Abteilung für Veterinärangelegenheit und Lebensmittelkontrolle (LF5) des Amtes der NÖ Landesregierung Gebiete festgelegt, in welchen ein erhöhtes Risiko herrscht.
In diesen Gebieten sollten jährlich Rinder im Sinne der Tierseuchenprävention von freiberuflichen Tierärzten und Tierärztinnen gegen Rauschbrand schutzgeimpft werden. Den Rauschbrandimpfstoff stellt das Land NÖ kostenlos zur Verfügung.
Die Impfungen erfolgen vor Auftrieb der Tiere auf Weiden mit erhöhtem Rauschbrandrisiko. Die Impftermine werden von der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich bekannt gegeben.
Sollten trotzdem schutzgeimpfte Tiere an Rauschbrand verenden, kann auf Antrag über die Bezirksverwaltungsbehörde um eine finanzielle Unterstützung bei der Veterinärverwaltung im BMSGPK (Sozialministerium) angesucht werden. Eine Unterstützung wird jedoch nur gewährt, wenn das Tier geimpft oder zum Zeitpunkt der Impfaktion zu jung für die Impfung war und die Anzeige des Rauschbrandverdachtes bei der Bezirksverwaltungsbehörde sofort erfolgt ist.
Aujeszky´sche Krankheit
Nach gezielten Untersuchungen der niederösterreichischen schweinehaltenden Betriebe auf Antikörper gegen die Aujeszky´sche Krankheit, erlangte Niederösterreich mit den Entscheidungen der Kommission 96/590/EG und 97/423/EG den Status „frei von der Aujeszky´schen Krankheit" im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG.
Zur Aufrechterhaltung dieser Artikel 10-Freiheit werden in freien Regionen Überwachungsprogramme verpflichtend durchgeführt. Im Rahmen des Überwachungsprogramms in Niederösterreich sind vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen und vor dem Export in Drittstaaten sowie alle Eber und 10% aller Sauen im Zuge der Schlachtung, auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der Aujeszky´schen Krankheit zu untersuchen.
Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine, die aus anderen Mitgliedsstaaten in unsere freie Region gebracht werden, müssen die zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky´schen Krankheit, Entscheidung der Kommission 93/24/EWG, erfüllen. Dies wird durch stichprobenartige Kontrollen am Bestimmungsort, das sind landwirtschaftliche Betriebe oder auch Schlachtbetriebe, überprüft.
Tuberkulose der Rinder
Auf Grund der jahrzehntelangen konsequenten Untersuchungen aller Rinder und Ziegen mittels Intrakutantest auf Tuberkulose wurden in Niederösterreich seit Jahren keine Tbc-Fälle bei Rindern und Ziegen mehr nachgewiesen.
Die auf den Intrakutantest positiv reagierenden Tiere sind zur Schlachtung zu bringen und auf Antrag erhält der Landwirt eine Ausmerzentschädigung. Die Eindämmung der Rindertuberkulose ist ein wichtiger Beitrag der Landwirtschaft zur Verhinderung von auf Menschen übertragbaren Tierseuchen.
Die EU-Kommission hat Österreich mittels Entscheidung 1999/467/EG in der Fassung 2000/69/EG die amtliche Tuberkulosefreiheit der Rinderbestände im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt. Dadurch hat die österreichische Landwirtschaft einen wichtigen Wettbewerbsvorteil in der EU erreicht.
Seit 2021 müssen Ziegen, Kamelide und Cervide für den innergemeinschaftlichen Handel (außer zur sofortigen Schlachtung) mindestens 12 Monate am sogenannten MTBC-Überwachungsprogramm teilnehmen. Weitere Informationen können Sie folgender Seite entnehmen: Tuberkulose (Mykobacterium Tuberculosis Komplex) - Land Niederösterreich (noe.gv.at)
BrucellosederRinder
Die Brucellose hat früher in Rinderbeständen durch seuchenhaftes Auftreten von Fehlgeburten große wirtschaftliche Schäden verursacht. Gleichzeitig ist der Erreger auf den Menschen übertragbar und führt zur Bang´schen Krankheit.
Dies waren die Gründe, dass ein rigoroses Bekämpfungsprogramm durch das Bangseuchengesetz, BGBl. Nr. 147/1957, vorgeschrieben wurde. Nach diesem Gesetz sind Rinder, die im Rahmen einer Blutanalyse positiv reagieren (positiver Antikörpernachweis), der Schlachtung zuzuführen. Der betroffene Landwirt erhält auf Antrag eine Ausmerzentschädigung. Im Jahr 1967 konnte Niederösterreich als bangfreies Gebiet verlautbart werden. Bis zum Jahr 1999 wurden weiterhin alle Rinderbestände periodisch untersucht, obwohl die Brucellose in den Beständen keine große Rolle mehr spielte. Die laufende Kontrolle ist jedoch unerlässlich, um Neuinfektionen rasch zu erkennen und zu bekämpfen.
Mit der Entscheidung 1999/466/EG in der Fassung 2000/69/EG wurde von der EU-Kommission die Brucellosefreiheit der österreichischen Rinderbestände im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG amtlich zuerkannt. Dadurch wurde ein Sonderstatus in der EU erreicht, der den innergemeinschaftlichen Handel nach Österreich zum Schutz der Rinderbestände erschwert. Die EU-Mitgliedstaaten, die nicht denselben Status haben, sind beim Handel nach Österreich an zahlreiche Auflagen gebunden. Da Österreich der Brucellose-Sonderstatus zuerkannt wurde, wird der Status der Brucellosefreiheit der Betriebe durch ein Stichprobenprogramm basierend auf der Rindergesundheits- Überwachungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 334/2013, überprüft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen legt jährlich neu fest, welche Betriebe zu kontrollieren sind.
Enzootische Rinderleukose
Die Enzootische Rinderleukose, eine für Rinder ansteckende Viruserkrankung mit langer Inkubationszeit, kann bei ihrem Auftreten in Rinderbeständen große wirtschaftliche Schäden verursachen. Man entschloss sich daher, die Rinderbestände auf Antikörper gegen das Virus zu untersuchen und die positiven Tiere zu schlachten. Der betroffene Landwirt erhält auf Antrag eine Ausmerzentschädigung.
Mit dem Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, wurde die rechtliche Grundlage für ein Bekämpfungsprogramm geschaffen. Im Jahr 1987 konnte Niederösterreich als leukosefreies Gebiet verlautbart werden. Bis zum Jahr 1999 wurden weiterhin alle Rinderbestände periodisch untersucht, obwohl die Enzootische Rinderleukose in den Beständen keine große Rolle mehr spielte. Eine ständige Kontrolle der Betriebe ist jedoch unerlässlich, um neue Infektionen sofort bekämpfen zu können.
Mit der Entscheidung 1999/465/EG wurde von der EU-Kommission die Leukosefreiheit der österreichischen Rinderbestände im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG amtlich zuerkannt. Dadurch wurde ein Sonderstatus in der EU erreicht, der den innergemeinschaftlichen Handel nach Österreich zum Schutz der Rinderbestände erschwert. Die EU-Mitgliedstaaten, die nicht denselben Status haben, sind beim Handel nach Österreich an zahlreiche Auflagen gebunden. Da Österreich der Leukose-Sonderstatus zuerkannt wurde, wird der Status der Leukosefreiheit der Betriebe durch ein Stichprobenprogramm basierend auf der Rindergesundheits- Überwachungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 334/2013, überprüft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen legt jährlich neu fest, welche Betriebe zu kontrollieren sind.
IBR/IPV der Rinder
Die IBR/IPV der Rinder, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/ Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis, ist eine durch ein Herpesvirus verursachte Rinderseuche mit langer Inkubationszeit, die bei ihrem Auftreten in Rinderbeständen große wirtschaftliche Schäden verursachen kann. Man entschloss sich daher, die Rinderbestände auf Antikörper gegen das Virus zu untersuchen und die positiven Tiere zu schlachten. Auf Antrag erhät der Landwirt für ein geschlachtetes Tier eine Ausmerzentschädigung.
Waren es ab dem Jahr 1987 die Zuchtbetriebe, die ein freiwilliges Programm durchführten, wurde mit dem IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, die rechtliche Grundlage für ein Bekämpfungsprogramm geschaffen. Im Jahr 1994 konnte Niederösterreich als IBR/IPV-freies Gebiet verlautbart werden. Bis zum Jahr 1999 wurden weiterhin alle Rinderbestände periodisch untersucht, obwohl die IBR/IPV in den Beständen keine große Rolle mehr spielte. Eine ständige Kontrolle der Betriebe ist jedoch unerlässlich, um Neuinfektionen sofort bekämpfen zu können.
Mit den Entscheidungen 98/548/EG und 1999/579/EG wurde von der EU-Kommission die IBR/IPV-Freiheit im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG den österreichischen Rinderbeständen amtlich zuerkannt. Dadurch wurde ein Sonderstatus in der EU erreicht, der den innergemeinschaftlichen Handel nach Österreich zum Schutz der Rinderbestände erschwert. So dürfen zum Beispiel keine gegen IBR/IPV geimpften Tiere nach Österreich verbracht werden. Die EU-Mitgliedstaaten, die nicht denselben Status haben, sind somit beim Handel nach Österreich an zahlreiche Auflagen gebunden. Da Österreich der IBR/IPV-Sonderstatus zuerkannt wurde, wird der Status der IBR/IPV-Freiheit der Betriebe durch ein Stichprobenprogramm basierend auf der Rindergesundheits- Überwachungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 334/2013, überprüft. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen legt jährlich neu fest, welche Betriebe zu kontrollieren sind.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-13830