Bergführerbefugnis, Erlöschen durch Zurücklegung - Anzeige
Informationen, Voraussetzungen, Fristen, Kosten, Formulare
Allgemeine Informationen
Die Befugnis als Bergführer erlischt mit der Zurücklegung der Befugnis.
Voraussetzungen
- Formlose Anzeige durch den Befugnisinhaber
Fristen
Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Zurücklegung der Bergführerbefugnis zu erfolgen.
Zuständige Stellen
Bezirksverwaltungsbehörde der Wohnsitzgemeinde als zuständige Behörde für die Befugnisverleihung.
Kosten
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 -
bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlagen
§ 30 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9
Zusätzliche Information
Die Befugnis als Bergführer erlischt auch mit dem Entzug der Befugnis.
Die Befugnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nachträglich weggefallen ist oder wenn die körperliche Sicherheit der zu führenden Gäste aufgrund erwiesener Tatsachen nicht mehr gewährleistet erscheint.
Formular
Ihre Kontaktstelle für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330