Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mitzunehmen

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben oder zu besitzen. Er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

Zusätzlich muss die Ein- bzw. Durchfuhr von Waffen von der Behörde des anderen Mitgliedstaates der EU bewilligt werden (ausgenommen sind grundsätzlich Jäger und Jägerinnen oder Sportschützen).

Für den Erwerb oder Besitz von Schusswaffen wird eine Waffenbesitzkarte und zum Führen (Bei-sich-Tragen) ein Waffenpass benötigt.

Detaillierte Informationen zum Thema Waffenbesitz, Europäischem Feuerwaffenpass, Waffenbesitzkarten und Waffenpässen finden Sie auf österreich.gv.at unter Waffenrecht.


Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft, oder (in Statutarstädten) der Magistrat. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wenden Sie sich an die Landespolizeidirektion. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und der Landespolizeidirektion.
Letzte Änderung dieser Seite: 8.2.2023
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