Verfahren zur Ausnahme vom Höhlenführer
Allgemeine Informationen
In einer Schauhöhle kann die Behörde über begründetes Ansuchen auch befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern mit Bescheid genehmigen.
Voraussetzungen
Antrag samt Begründung
Fristen
keine
Zuständige Stellen
Verfahrensablauf
Antrag bei der zuständigen Stelle einbringen, danach wird optional ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Parteiengehör den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Partei hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme oder ein eigenes Gutachten vorzulegen. Nach Beurteilung des Sachverhaltes und Abwägung der Beweise wird mit Bescheid entschieden.
Erforderliche Unterlagen
Antrag samt Begründung
Kosten
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Bitte schicken Sie einen formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
per E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
per Fax: 02742/9005-15220
Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz
Abteilung Naturschutz Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220