Tagesbetreuungseinrichtungen - Änderungsanzeige
Allgemeine Informationen
Der Träger der Einrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).
Voraussetzungen
Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.
Zuständige Stellen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten
Rechtsgrundlagen
§ 13 NÖ Tagesbetreuungsverordnung
NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996
Zum Formular
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Tagesbetreuungseinrichtungen
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13524
Fax: 02742/9005-13595
Abteilung Kindergärten Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13524
Fax: 02742/9005-13595
Letzte Änderung dieser Seite: 13.1.2021