Rückbau von Fahrzeugen mit Sonderverwendung
Einsatzfahrzeuge, Flughafenfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Straßenreinigungsfahrzeuge
Vorgehensweise betreffend Umrüstungen
Sollen Fahrzeuge, welche in der Vergangenheit für besondere Einsatzzwecke genutzt wurden, für den Gebrauch ohne besondere Zweckbestimmungen (für z.B. Privatpersonen) zugelassen werden und sind diese für diese bisherigen Einsatzzwecke besonders ausgerüstet gewesen bzw. haben deshalb nicht allen Bauartvorschriften entsprochen, so sind diese Abweichungen vor der neuerlichen Zulassung rückzubauen. Beispiele hierfür wären fehlende Sicherheitsgurte oder besondere Beleuchtungen wie zum Beispiel Blaulicht.
Diese Fahrzeuge müssen zuerst in den sogenannten Serienzustand (Auslieferungszustand) bzw. in einen Zustand, welcher den Bauartbestimmungen der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung entspricht, umgebaut werden.
Beispiele für derartige Rückumbauten können sein:
- Sitze, Sitzverankerungen, Sicherheitsgurte, Kopfstützen
- Ladungssicherungsmöglichkeiten (Zurrpunkte, Trennwände)
- Sach- und fachgerechte Demontage von Beleuchtungen/Signaleinrichtungen für besondere Einsatzzwecke (z.B. Blaulicht, Signalhorn)
- Fahrzeugaufschriften von Einsatzfahrzeugen außen (inkl. Dachbeschriftung für Flugverkehrskennzeichnung)
- Unterfahrschutze (seitlich/vorne/hinten)
- EU-Kontrollgerät/Fahrtenschreiber
- Geschwindigkeitsbegrenzer
Sonstige Umbauten können im Zuge der Fahrzeugvorführung vorgeschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag, etc.)
- Wägebescheinigung (Wiegezettel) der Eigenmasse, gegebenenfalls auch der Achslasten für eine Schwerpunktberechnung
- EU-Kontrollgeräteüberprüfung, Abnahmebefunde für Kran-und Hebezeuge gemäß Arbeitsmittelverordnung
- Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
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