Probefahrtkennzeichen - "blaue Kennzeichen"

Antrag und Verwendungsbestimmungen

Bitte beachten Sie:

Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion, Magistrat) zu beantragen. Bei den privaten Zulassungsstellen erfolgen lediglich die Zuweisung und Aushändigung von Probefahrtkennzeichen und die Ausstellung des Probefahrtscheines (Zulassungsbescheinigung).


Verwendung nur für

  • Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges.
  • Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes, sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen.
  • Überführungsfahrten durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer.
  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung.
  • Überlassen des Fahrzeuges (höchstes zulässiges Gesamtgewicht jedoch maximal 3500 kg) an einen Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden (Fahrtunterbrechungen zulässig).

Voraussetzungen ergeben sich durch die §§45 und 102 KFG 1967

  • Fahrzeug muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden.
  • Probefahrtschein (Zulassungsbescheinigung für Probefahrtkennzeichen), Bewilligung zur Probefahrt (Fahrtenbuch), Führerschein und gegebenenfalls Mautnachweis sind mitzuführen.
  • Grundsätzlich muss der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Probefahrt teilnehmen oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilen.
  • Der Besitzer eines Probefahrtkennzeichens hat einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum, Marke, Typ und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges festzuhalten.
  • Im Rahmen einer Probefahrt eines Kaufinteressenten hat der Zulassungsbesitzer der Probefahrtkennzeichen eine Bescheinigung über die Probefahrt mit dem Zeitpunkt des Beginnes und Ende der Probefahrt auszustellen. Bei Fahrtunterbrechung ist diese Bescheinigung im Fahrzeug so zu hinterlegen, dass diese gut erkennbar ist.

Sollten Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten jene, unter §4 Abs. 6 bis 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, durchgeführt werden, sind diese nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich gefahren werden soll (Routengenehmigung gemäß §§39 und 40 KFG 1967).

FAQ (häufig gestellte Fragen)


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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
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Tel: 02742/9005-9020
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Letzte Änderung dieser Seite: 4.1.2021
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