Leichtmetallräder
Werden Original-Leichtmetallräder (vom Fahrzeughersteller) und Reifendimensionen verwendet, die im originalen Fahrzeuggenehmigungsdokument (z.B. Typenschein) eingetragen sind, ist eine Eintragung nicht notwendig.
Werden Räder(Felgen) von anderen Herstellern verwendet so gibt es zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Keine Eintragungspflicht
bei Fahrzeugklassen M1, N1, O1 und O2 für Räder, welche der ECE-Richtlinie 124 entsprechen: die Räder müssen für das Fahrzeug geeignet/freigegeben sein und der Dimension, welche im Genehmigungsdokument angegeben ist, entsprechen.
Es wird empfohlen, das entsprechende Gutachten des Herstellers immer mitzuführen!
2. In allen anderen Fällen
müssen die Räder (Felgen) von einem Sachverständigen der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten in das Fahrzeug - Genehmigungsdokument eingetragen werden.
Bei der Eintragung ist ein Gutachten vorzuweisen, aus dem hervorgeht, dass diese Rad/Reifenkombination auf die betreffende Fahrzeugtype montiert werden dürfen und eine Festigkeitsprüfung durchgeführt wurde. Auf entsprechende Radabdeckungen, Freigängigkeit der Räder im Radkasten und Auflagen im Gutachten ist zu achten.
Benötigte Unterlagen zur Vorführung des Fahrzeuges bei der Prüfstelle:
- Fahrzeuggenehmigungsdokument im Original (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid)
- Besitznachweis, wenn das Fahrzeug nicht auf den Antragsteller zugelassen ist
- Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technische Dienste).
Radabdeckung
Das gesamte Rad (Reifen und Felge) ist im Bereich 30° vor und 50° nach der Radmittelachse komplett abzudecken (Verordnung VO (EU) Nr. 1009/2010).
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030