Anhängevorrichtung
Änderungen an der Anhängevorrichtung
Anhängevorrichtungen mit EG-Genehmigungszeichen
Die Anbringung einer EG-genehmigten Anhängevorrichtung (erkennbar am Genehmigungszeichen am Typenschild) ist nicht anzeigepflichtig.
Der Lenker muss jedoch einen Nachweis mitführen, aus dem hervorgeht, dass für die Anhängevorrichtung eine EG-Genehmigung nach der Regelung 94/20 EG vorliegt und die Anhängevorrichtung für das Fahrzeug geeignet ist. An Fahrzeugen, die nach dem 30.12.1997 genehmigt wurden, dürfen nur EG-genehmigte Anhängevorrichtungen montiert werden.
Fehlen diese Nachweise oder werden häufig Auslandsfahrten durchgeführt, wird eine Eintragung der Anhängevorrichtung empfohlen.
Das Antragsformular ist weiter unten in der Rubrik Downloads verfügbar.
Wird dieses Formular durch einen gemäß § 57a ermächtigten Betrieb ("Pickerl"- Werkstätte) bestätigt, so ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Das Antragsformular sowie das Genehmigungsdokument im Original können an das
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische KFZ-Angelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7
3109 St. Pölten
gesendet werden.
Anhängevorrichtungen ohne EG - Genehmigungszeichen
Bei Anhängevorrichtungen ohne EG - Genehmigungszeichen können drei Fälle unterschieden werden:
- Die Type der nachträglich angebauten Anhängevorrichtung ist im Typenschein enthalten. Unter Vorlage der Einbaubestätigung (Antragsformular) bei der Zulassungsstelle werden die Anhängelasten im Zulassungsschein nachgetragen.
- Das Fahrzeug wurde vor dem 31.12.1997 genehmigt und die Type der montierten Anhängevorrichtung ist nicht im Genehmigungsdokument enthalten.
Wird die Einbaubestätigung (Antragsformular) durch einen gemäß § 57a ermächtigten Betrieb ("Pickerl"- Werkstätte) ausgestellt, so ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Das Antragsformular sowie das Genehmigungsdokument im Original können an das
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische KFZ-Angelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7
3109 St. Pölten
gesendet werden. Bei einer Einbaubestätigung, die nicht von einem gemäß § 57a ermächtigten Betrieb ("Pickerl"-Werkstätte) ausgestellt wurde, ist die Vorführung des Fahrzeuges bei einer unserer Prüfstellen notwendig.
- Für das Fahrzeug ist keine genehmigte Anhängevorrichtung im Handel erhältlich (z.B. Wohnmobile, ...).
Für diese speziell angefertigten Anhängevorrichtungen kann um Ausnahmegenehmigung angesucht werden, wenn der Nachweis der technischen Gleichwertigkeit erbracht wird. Dazu ist das Fahrzeug bei einer unserer Prüfstellen vorzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Vorlage des Fahrzeuggenehmigungsdokumentes im Original erforderlich, welches im Zuge der elektronischen Antragstellung leserlich zu übermitteln ist.
Bitte senden Sie uns im Zuge der Antragstellung
- Anzeigeformular (Download) für die Anbringung einer Anhängevorrichtung
- ein Lichtbild des Typenschildes der Anhängevorrichtung
- Nachweis über den rechtmäßigen Besitz (Kaufvertrag, Rechnung, Zulassungsbescheinigung bei einer aufrechten Zulassung auf den Antragsteller, etc.), gegebenenfalls Vollmacht
- Genehmigungsdokument (z.B.: Datenauszug, Typenschein, Einzelgenehmigung)
zur Prüfung des Antrages zu.
Nach erfolgter Prüfung setzen wir uns mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise in Verbindung.
Downloads
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030