Heilvorkommen (Heilquellen/Heilpeloide) - Nutzungsbewilligung


Allgemeine Informationen

Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.  

Voraussetzungen

Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Anerkennung als Heilvorkommen vorliegt,

2. die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquelle oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird sowie

3. bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Nutzung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist und ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. 

Fristen

keine

Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht

Verfahrensablauf

Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des natürlichen Vorkommens einzuleiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde die erforderlichen Gutachten der Amtssachverständigen (Fachbereiche: Umwelthygiene und Geohydrologie) eingeholt und erforderlichenfalls Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständigen durchgeführt. Anschließend erhält der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind.  

Erforderliche Unterlagen

Gutachten eines (privaten) Sachverständigen über die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung des Heilvorkommens (nicht älter als 3 Monate). 

Kosten

1. Gebühren
Antrag: € 14,30 (je Beilage: € 3,90) 
Nutzungsbewilligung: € 246,-

2. Entgelt für (private) Sachverständigengutachten   

Rechtsgrundlagen

§ 6 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 

Zusätzliche Informationen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht

Bearbeiter:
Mag. Werner Schweiger  Tel.: 02742/9005-15708

Fachliche Auskünfte:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitswesen
E-Mail: post.gs1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12906
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
E-Mail: post.bd1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-14523
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Zum Formular

Heilvorkommen Nutzungsbewilligung Antrag(PDF-Datei, 76kb) 
Heilvorkommen Nutzungsbewilligung Antrag Gemeinden(PDF-Datei, 88kb)  

Ihre Kontaktstelle des Landes Amt der NÖ Landesregierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht 
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12906
Fax: 02742/9005-12785
Letzte Änderung dieser Seite: 15.3.2024
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